Aktuelle Themen aus den Rechtsgebieten
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Rechtswirkung einer „freien Verfügungsbefugnis“ im gemeinschaftlichen Testament
Nach wie vor sehr häufig sind gemeinschaftliche Testamente anzutreffen, die Eheleute ohne rechtliche Beratung abgefasst haben. Oftmals sind dadurch die gewählten Formulierungen auslegungsbedürftig, da die potentiellen Erblasser ohne exakte Kenntnis von Formulierungsnotwendigkeiten und Rechtsfolgen ihre Verfügungen niederlegen.
→ mehrWiderruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Klägerin und verlangen von deren Sohn nach Widerruf der zu Grunde liegenden Schenkung die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks.
→ mehrWohnraumkündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks
Grundsätzlich läßt das Gesetz eine Kündigung des Mietverhältnisses zur wirtschaftlichen Verwertung, zum Beispiel durch Abriss, zu, § 573 BGB. An die Kündigung sind jedoch besondere Voraussetzungen geknüpft. Ein Hauseigentümer, der beispielsweise ein Wohnhaus abreißen und neu wieder aufbauen möchte, kann einem Mieter erst dann kündigen, wenn die so genannte Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 21.10.2013, Aktenzeichen: 463 C 9569/13.
→ mehrNach Verkauf einer Immobilie - welche Rechte hat der Käufer vor Grundbucheintragung?
Im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen und Verkäufen von Wohnungen stellt sich immer wieder die Frage, wer welche Rechte hat und ausüben darf, bevor der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist. Dies wird in der Praxis insbesondere relevant, wenn ein Käufer mit dem Wunsch der Eigennutzung eine Immobilie kauft: wann darf er dann kündigen?. Auch für Kapitalanleger ist diese Fragestellung interessant, nämlich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Mieterhöhung. Der Bundesgerichtshof hatte sich am 19.03.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 203/13 mit genau dieser Frage zu beschäftigen.
→ mehrMan kann eine Versicherung bei falschen Angaben bei Abschluss vom Krankenversicherungsvertrag zurücktreten?
Fast jeder kennt das Problem: möchte man eine Versicherung abschließen, muss man sich zunächst durch eine schier unüberschaubare Anzahl von Formularen mit Fragen zum Gesundheitszustand arbeiten. Was passiert, sind die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden bei Abschluss einer Krankenversicherung/Pflegeversicherung unvollständig oder teilweise nicht beantwortet? Was ist die Folge, wenn die Angaben gegenüber dem Versicherungsvertreter zwar mündlich gemacht, allerdings nicht schriftlich niedergelegt sind?
→ mehrSchriftformnachholungsklausel im Erwerbsfall
Im Gewerberaummietrecht ist die Vereinbarung befristeter Mietverträge nicht nur nach wie vor zulässig, vielmehr auch die Regel. Sowohl Vermieter als auch Mieter ist häufig daran gelegen, sich längerfristig zu binden und damit einen mehrjährigen Mietvertrag – gegebenenfalls mit mehreren Optionen zur Verlängerung – abzuschließen. § 550 BGB verlangt in diesem Fall die Einhaltung der Schriftform.
→ mehrSchadensersatz bei Schlüsselverlust (Schließanlage)
Immer häufiger kommt es auch in Wohnhäusern vor, dass eine Schließanlage eingebaut ist. Verliert der Mieter einen Schlüssel zu einer Schließanlage, kann ihn also bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zurückgeben, verlangt der Vermieter in der Regel die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage, um missbräuchlichen Zutritt zum Haus zu verhindern. Zurecht?
→ mehrKündigt der Insolvenzverwalter während der Elternzeit, verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung
Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Nach § 113 Satz 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter jedoch ein Kündigungsrecht zu. Gemäß § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate.
→ mehrAbweichung bei der Vetragsausführung von den anerkannten Regeln der Technik nur bei ausdrücklicher Klarstellung möglich
Die Frage, wann ein Bauwerk einen Mangel hat, lässt sich meist durch einen Blick in die vertragliche Vereinbarung der Parteien beantworten. Grundsätzlich gilt: was die Vertragspartner als Beschaffenheit vereinbaren, das entspricht dem Vertragszweck.
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