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26.03.2014

Rechtswirkung einer „freien Verfügungsbefugnis“ im gemeinschaftlichen Testament

Nach wie vor sehr häufig sind gemeinschaftliche Testamente anzutreffen, die Eheleute ohne rechtliche Beratung abgefasst haben. Oftmals sind dadurch die gewählten Formulierungen auslegungsbedürftig, da die potentiellen Erblasser ohne exakte Kenntnis von Formulierungsnotwendigkeiten und Rechtsfolgen ihre Verfügungen niederlegen. Das OLG Schleswig hatte sich nun am 27.01.2014 zum Aktenzeichen 3 Wx 75/13 Te mit der Frage zu beschäftigen, welche Befugnis Ehegatten dem Längerlebenden einräumen wollen, verfügen sie, dass dieser über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne.

Klassisch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, oftmals gleichgesetzt mit „Berliner Testament“, verfügen Eheleute die wechselseitige Alleinerbeneinsetzung verbunden mit einer Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Unbekannt ist häufig, dass im Zweifel ein solches Vorgehen Bindungswirkung erzeugt, also bei Ableben des Erstversterbenden der Letztversterbende die Regelungen nicht mehr ändern kann. Gewollt ist dies nicht immer. Im zu entscheidenden Fall wählten die Ehegatten – sogar bei notarieller Beurkundung! – die Formulierung, dass der Längstlebenden über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne.

Das OLG Schleswig befand den Wortlaut für nicht eindeutig und sah mangels Anhaltspunkte außerhalb Testaments die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testaments als Zeichen dafür, dass der Längstlebenden nur zu Lebzeiten frei verfügen könne, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung allerdings nicht mehr abändern dürfe.


Tags: gemeinschaftliches Testament, Verfügungsbefugnis,

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