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25.03.2014

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Klägerin und verlangen von deren Sohn nach Widerruf der zu Grunde liegenden Schenkung die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks. Der Widerruf der Schenkung wird auf § 530 BGB gestützt, wonach eine Schenkung kann widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch schwere Verfehlungen gegen den Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Nach dieser Vorschrift setzt der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf.

In dem zu Grunde liegenden Fall schenkte die Mutter des Beklagten diesem ein bebautes Grundstück, in welchem die Erblasserin lebte. In dem Schenkungsvertrag von 2004 behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vor. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Nach einem Sturz in der bewohnten Immobilie, die sie zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, wurde sie zur stationären Behandlung im Krankenhaus eingeliefert. Auf Veranlassung des Beklagten wurde sie im Anschluss daran statt – wie zunächst angedacht – in einen Kurzzeitpflege in eine Reha Einrichtung für demenzkranke Patienten aufgenommen. Der Beklagte schloss hierzu einen unbefristeten Heimvertrag mit der Pflegeeinrichtung ab. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten im Sinne von § 530 BGB  nicht angenommen werden könne.

Der BGH entschied nun mit  Urteil vom 25.03.2014 – X ZR 94/12-, dass das Berufungsurteil aufgehoben werde und hat den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er führte hierzu aus, dass der Widerruf einer Schenkung objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraussetze, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hatte vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es allerdings außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.


Tags: Betreuungsvollmacht, grober Undank, Schenkung, Vorsorgevollmacht, Widerruf,

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