Frau Rechtsanwältin Antje Reichert ist Fachanwältin für Miet – und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsberatung erfolgt aber auch im Arbeitsrecht, privaten Baurecht und allgemeinem Zivilrecht. Die Fallbearbeitung erfolgt sowohl außergerichtlich, als auch durch Prozessvertretung. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung verfügt die Kanzlei über eine langjährige Erfahrung und ein motiviertes Team, das eine abschließende Bearbeitung Ihres Falles garantiert.
Durch die Bürogemeinschaft mit Frau Rechtsanwältin Stefanie Scheuber wird auch der gesamte Bereich des Erbrechts kompetent mit abgedeckt.
Mietverträge, Immobilienkaufverträge, und Teilungserklärungen sind für juristische Laien oft unverständlich formuliert. Wenn es darum geht, finanzielle Risiken abzuschätzen, gestaltend einzugreifen oder einen bereits eingetretenen Schaden zu minimieren, sind wir die richtige Adresse. Eine langjährige Erfahrung sowohl im Miet- als auch Wohnungseigentumsrecht garantiert auch dort eine kompetente Beratung, wo die Rechtsgebiete ineinandergreifen.
Arbeitsrechtlich Mandatsbetreuung reduziert sich nicht auf die Führung von Kündigungsschutzverfahren. Vertragsgestaltung, vorbereitende Beratung zu Beginn eines Konflikts und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten hat mindestens eine genauso hohe Bedeutung, wie die prozessuale Abwicklung vor dem Arbeitsgericht. Eine Festlegung auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen besteht nicht, so dass beide Seiten der Medaille eine interessensgerechte Beratung ermöglichen. Im Bereich des Arbeitsrechts verfügt Frau Rechtsanwältin Antje Reichert über die erfolgreiche Absolvierung des theoretischen Teils des Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Privates Baurecht bildet eine Schnittmenge mit dem Wohnungseigentumsrecht. Das Fachgebiet Immobilien recht vereint die Schnittmenge von WEG-Recht, Mietrecht und Baurecht. Ohne fundierte Kenntnisse in den ersten beiden Rechtsgebieten, kann eine umfassende Fallbearbeitung im privaten Baurecht eigentlich nicht gewährleistet werden.
"Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen."
Charles DickensMit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich Grundlegendes geändert: Musste man früher bei einer Beschlussanfechtung „die übrigen Eigentümer“ verklagen, ist jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozessgegner. Mit dieser Änderung gehören seit dem 1.12.2020 Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Soweit die Gemeinschaft für Verwaltungskosten keine abweichende Regelung getroffen hat, greift damit der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel. Als gesetzlichen Grundfall sind das die Miteigentumsanteile. Diese Änderung hat damit zur Folge, dass der klagende Anfechtungskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumindest anteilig mitfinanziert.
...→ mehrDer Kläger, Vermieter eines Einfamilienhauses, kündigte das Mietverhältnis mit den Mietern wegen wirtschaftlicher Verwertung. Er argumentierte, dass er durch das bestehende Mietverhältnis daran gehindert sei, die Immobilie zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Im vermieteten Zustand könne er maximal 1,3 Millionen Euro erzielen, während der Wert im unvermieteten Zustand bei 1,75 Millionen Euro liege. Der Kläger benötige den Verkaufserlös, um eine Immobilie im Ausland zu kaufen und einen Lebenstraum zu verwirklichen.
...→ mehrEin an einem verschenkten Grundstück oder einer verschenkten Eigentumswohnung eingeräumtes Wohnungsrecht des Schenkers und späteren Erblassers führt häufig im Hinblick auf die Bewertung des Schenkungsgegenstandes im Pflichtteilsrecht zu Problemen. Während die Rechtsprechung seit Jahren hinreichend klar für den Nießbrauch ausgeurteilt hat, dass die sogenannte Abschmelzungsfrist hier nicht vor Ableben des Erblassers zu laufen beginnt, ist diese Fragestellung beim Wohnungsrecht nach wie vor eine „Zitterpartie“. Mit der Fragestellung hatte sich nun wieder einmal das OLG München am 08.07.2022 zum Az. 33 O 5525/21 zu beschäftigen.
...→ mehr