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05.03.2014

Kündigt der Insolvenzverwalter während der Elternzeit, verliert der Arbeitnehmer die Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung

Wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Nach § 113 Satz 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter jedoch ein Kündigungsrecht zu. Gemäß  § 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate. Diese Frist geht allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Dabei ist § 113 InsO eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer allein durch den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin als Einkäuferin im Versandhandel bei dem insolvenz gewordenen Arbeitgeber beschäftigt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2009 eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Mai 2010. Bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden. Im Zeitpunkt der Kündigung befand sich die Klägerin in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden ist. Sie vertritt die Auffassung, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit gebrauch gemacht, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG habe sie Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, entschied das BAG mit Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 301/12 -, dass der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten muss. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht, steht im Einklang mit Art. 6 GG.


Tags: Abkürzung Kündigungsfristen, beitragsfreie Versicherung, Kündigung Insolvenzverwalter,

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