Vorsorgevollmacht für Bankgeschäfte?
Viele Personen sichern sich für den Fall eigener Handlungsunfähigkeit mittlerweile über eine sogenannte „Vorsorgevollmacht“ ab. Existiert eine wirksame Vorsorgevollmacht, darf ein Betreuer dann nicht bestellt werden, ist also nachrangig, wenn der Vorsorgebevollmächtigte in der Lage ist, diese Vorsorgevollmacht auch auszuführen.
→ mehrBundesverfassungsgericht: In Vorsorgevollmacht kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung zulässig
Zur Vermeidung einer Betreuung verweist das Gesetz nunmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, hin, die sicherstellt, dass eine Person, die ihre eigenen rechtlichen Belange nicht mehr erledigen kann, durch einen Bevollmächtigten im Rechtsverkehr vertreten wird.
→ mehrBestand einer transmortalen Vollmacht zu Gunsten des Miterben
Vorsorgevollmachten werden in der Praxis immer relevanter. Diese Vorsorgevollmachten werden in aller Regel als Generalvollmachten und über den Tod hinaus, das heißt transmortal, erteilt.
→ mehrAnordnung einer Kontrollbetreuung
Bereits am 02.09.2014 haben wir davon berichtet, dass die Bundesregierung eine Änderung des Betreuungsrechts vorantreiben will, weil die Zahl der Missbrauchsfälle mit erteilten Vorsorgevollmachten steigt.
→ mehrBetreuung vs. Generalvollmacht
Das Instrument der Vorsorgevollmacht verbreitet sich immer mehr. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht ist das Betreuungsgericht in dem Fall, in dem eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann gehindert, einen Betreuer nach Betreuungsrecht zu bestellen.
→ mehrWiderruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Klägerin und verlangen von deren Sohn nach Widerruf der zu Grunde liegenden Schenkung die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks.
→ mehrErstattungverpflichtungen des Vorsorgebevollmächtigten bei unklaren Geldverfügungen aufgrund Vorsorgevollmacht
In der Praxis ist zu begrüßen, dass die Notwendigkeit, für schlechte Zeiten und Alter vorzusorgen, immer mehr in das Bewusstsein der Menschen dringt. Viele wollen sich nicht mehr auf die Anordnung einer amtlichen Betreuung verlassen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäfte zu besorgen.
→ mehrIn Ausnahmefällen - Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
§ 1896 II Satz 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass eine rechtliche Betreuung über das Betreuungsgericht nur dann angeordnet werden darf, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und er keine Vorsorgevollmacht errichtet hat.
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