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09.12.2014

Bestand einer transmortalen Vollmacht zu Gunsten des Miterben

Vorsorgevollmachten werden in der Praxis immer relevanter. Diese Vorsorgevollmachten werden in aller Regel als Generalvollmachten und über den Tod hinaus, das heißt transmortal, erteilt. Sie können daher auch noch im Rechtsverkehr genutzt werden, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist. Eine Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2013 brachte insofern Unruhe, als dass das OLG Hamm feststellte, dass eine solche Vollmacht, die dort allerdings an einen Alleinerben gegeben war, mit Ableben des Vollmachtgebers erlischt. Das OLG Schleswig hatte nun am 15.07.2014 über den Fall zu entscheiden, ob dies auch dann gilt, wenn der Erblasser von einer Erbengemeinschaft beerbt wurde und an einen Miterben eine solche transmortale Vollmacht gegeben war.

Zu Grunde lag der Entscheidung der Versuch eines Miterben, nach dem Tod des Erblassers das Grundbuch umschreiben lassen. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge und führte dazu aus, dass die Vollmacht nicht zu einer solchen Rechtshandlung berechtige, da der Vertretenen und der Vertreter personenidentisch seien.

Das OLG Schleswig führte hierzu aus, dass grundsätzlich bei Vorliegen einer solchen Vollmacht kein Nachweis in der Form des § 35 GBO, d.h. ein Erbschein, vorliegen müsse, da die Erben durch entsprechende Vollmacht des Erblassers gebunden seien, solange diese Vollmacht nicht widerrufen wird. Nachdem in dem zu beurteilenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein Widerruf erfolgt war, habe das Grundbuchamt regelmäßig vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen und insofern die Grundbuchumschreibung zu veranlassen. Dabei könne sich das Grundbuchamt auch nicht auf die zitierte Entscheidung des OLG Hamm berufen, da dort die Situation bestand, dass der Alleinerbe des Vollmachtgebers auch bevollmächtigt war. Vorliegend allerdings haben den Erblasser mehrere Personen beerbt, so dass gerade, wenn ein Miterbe über eine Vollmacht verfüge, keine Personenidentität zwischen der Erbengemeinschaft, bestehend aus mehreren Personen, und dem bevollmächtigten Miterben anzunehmen sei. Insofern liege hier gerade keine so genannte Konfusion, das heißt also, ein Zusammenfallen von Vertreter und Vertretenem, vor.

Ob das OLG Schleswig die grundsätzlichen Erwägungen des OLG Hamm für den bevollmächtigten Alleinerben, grundsätzlich für richtig erachtete, lässt es ausdrücklich offen.


Tags: Vorsorgevollmacht; Grundbuchamt,

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