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31.07.2015

Vorsorgevollmacht für Bankgeschäfte?

Viele Personen sichern sich für den Fall eigener Handlungsunfähigkeit mittlerweile über eine sogenannte „Vorsorgevollmacht“ ab. Existiert eine wirksame Vorsorgevollmacht, darf ein Betreuer dann nicht bestellt werden, ist also nachrangig, wenn der Vorsorgebevollmächtigte in der Lage ist, diese Vorsorgevollmacht auch auszuführen. In einer klassischen Vorsorgevollmacht sind in der Regel auch Bankgeschäfte erfasst. In der Praxis allerdings lässt sich immer wieder feststellen, dass Banken diese nicht akzeptieren wollen. Ist dies rechtens?

Das Landgericht Detmold hatte sich Anfang 2015 mit einer Bank zu beschäftigen, die einem Vorsorgebevollmächtigten die Verfügung über ein Sparkonto versagte und zusätzlich die Vorlage einer Bestellungsurkunde zum Betreuer und eines entsprechenden Ausweises verlangte. Dies, obwohl die Bank davon wusste, dass das zuständige Betreuungsgericht eine Erweiterung der Betreuung für die Kontoinhaberin um den Aufgabenkreis Vermögenssorge unter Hinweis auf die bestehende Vorsorgevollmacht gerade abgelehnt hatte. Der Vorsorgebevollmächtigte verklagte hierauf die Bank auf Schadensersatz und bekam Recht. Eine spezielle Bankvollmacht könne von einer Bank nicht verlangt werden, wenn eine allumfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.

Insofern räumt das Landgericht mit der weit verbreiteten Meinung von Bankmitarbeitern auf, dass immer nur dann über Konten eines Vollmachtgebers verfügt werden könne, wenn die Vollmacht auf einem Bankformular erteilt sei. Dagegen sprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken verstoßen gegen gesetzliche Regelungen, namentlich gegen § 309 Nr. 13 BGB.


Tags: Vorsorgevollmacht; Betreuung,

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