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12.11.2013

In Ausnahmefällen - Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

§ 1896 II Satz 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass eine rechtliche Betreuung über das Betreuungsgericht nur dann angeordnet werden darf, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und er keine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Die Vorsorgevollmacht soll also gerade die Betreuung hinfällig werden lassen, um das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu stärken. Was passiert allerdings dann, wenn der Bevollmächtigter genau diese Versorgung nicht mehr sicherstellt bzw. sicherstellen kann oder will?

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 07.08.2013 mit dem Fall zu beschäftigen, dass die bevollmächtigte Tochter ihrer an Demenz leidende Mutter nicht mehr ordnungsgemäß versorgte. Zwar lag eine wirksame notarielle Vorsorgevollmacht vor, die die Bevollmächtigte in der Folge auch ordnungsgemäß nutzte und die Versorgung ihrer Mutter sicherstellte. Als dann allerdings deren Schwester bei der gemeinsamen Mutter einzog, kam es zu ganz erheblichen Streitigkeiten. Die Bevollmächtigte fuhr dann ihr Engagement herunter und unternahm keine Anstrengungen mehr, die Versorgung der Mutter sicherzustellen.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine erteilte Vorsorgevollmacht grundsätzlich zu beachten sei und eine Anordnung der Betreuung ausschließe. Der Vorsorgebevollmächtigte dürfe nicht durch das eigenmächtige Verhalten eines Dritten faktisch aus seiner Position als Bevollmächtigter gedrängt werden. Dies müsse uneingeschränkt immer dann gelten, wenn der Bevollmächtigter trotz der störenden Einflüsse Dritter weiter in der Lage sei, ein die Ausübung der Vorsorgevollmacht störendes eigenmächtiges Verhalten eines anderen zu unterbinden. Maßgeblich müsse im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen sein und bleiben.

In Fällen allerdings, in denen sich der Vorsorgebevollmächtigte nicht durchsetzen könne und damit eine adäquate Versorgung des Betroffenen nicht mehr sichergestellt sei, bestehe orientiert am Wohl des Betroffenen die Notwendigkeit, trotz rechtswirksamer Vorsorgevollmacht einem gerichtlichen Betreuer zu bestellen.

Eine solche Betreuungsanordnung kann also insbesondere dann notwendig werden, wenn mehrere Einzelbevollmächtigter untereinander uneins in der Ausübung der Vollmacht sind. Das gleiche ist denkbar, wenn mehrere Personen die Vollmacht nur zusammen ausüben dürfen und dadurch eine sachgerechte Handhabung faktisch verhindert würde, weil Uneinigkeit besteht. Darüber hinaus muss eine Betreuung dann angeordnet werden, wenn der Betreuer untätig oder verhindert sei.

Bei Abfassung einer Vollmacht ist also unter anderem insbesondere Augenmerk darauf zu legen, ob zwischen mehreren Einzelbevollmächtigten im Innenverhältnis eine Rangfolge festgelegt wird, die vorrangig einer Person, und nur für den Fall, dass diese Person die Vollmacht nicht ausübt, ausüben kann oder ausüben will, einer zweiten Person die Handlungsbefugnis zuweist.

Solche Festlegungen leisten Vordrucke nicht.


Tags: Betreuung, Bevollmächtigter, Vorsorgevollmacht,

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