Konkludente Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers
Im Rahmen der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen bietet es sich in bestimmten Konstellationen wie z.B. bei Geschiedenentestamenten, Bedürftigentestamenten oder Testamenten, an denen minderjährige Erben beteiligt sind, an, über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachzudenken.
→ mehrZur Wirksamkeit eines handgeschriebenen Testaments
Neben der notariellen Beurkundung kann ein Testament auch handschriftlich verfasst werden. Dabei ist allerdings zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Lesbarkeit der Niederschrift gegeben ist. Nur dann kann darin wirksam die Erbfolge geregelt werden [Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015 - 3 Wx 19/15 -].
→ mehrBezugnahme in handschriftlichem Testament auf maschinengeschriebenen Text führt regelmäßig zur Unwirksamkeit
Das Gesetz sieht 2 Möglichkeiten vor, ein Testament zu errichten: Privatschriftlich, d.h., vollständig handgeschrieben und unterschrieben, sowie unter Zuhilfenahme eines Notars. Im Rahmen der zuletzt genannten Testamentsform bedarf es keiner handschriftlichen Niederlegung, weder, wird das Testament beurkundet, noch, wird es in Form einer offenen Schrift an das Notariat gegeben.
→ mehrAuslegung eines Testaments zur Frage einer Ersatzerbeneinsetzung bei Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten
Gerade dann, wenn ein Testament privatschriftlich und ohne Hinzuziehung eines juristischen Beraters errichtet wird, finden sich in der Praxis oft Unklarheiten oder Lücken. Was zum Beispiel passiert, setzen sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und als Schlusserben einseitig mit ihnen verwandte Personen, wenn der überlebende Ehegatte ausschlägt?
→ mehrRechtswirkung einer „freien Verfügungsbefugnis“ im gemeinschaftlichen Testament
Nach wie vor sehr häufig sind gemeinschaftliche Testamente anzutreffen, die Eheleute ohne rechtliche Beratung abgefasst haben. Oftmals sind dadurch die gewählten Formulierungen auslegungsbedürftig, da die potentiellen Erblasser ohne exakte Kenntnis von Formulierungsnotwendigkeiten und Rechtsfolgen ihre Verfügungen niederlegen.
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