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15.04.2015

Bezugnahme in handschriftlichem Testament auf maschinengeschriebenen Text führt regelmäßig zur Unwirksamkeit

Das Gesetz sieht 2 Möglichkeiten vor, ein Testament zu errichten: Privatschriftlich, d.h., vollständig handgeschrieben und unterschrieben, sowie unter Zuhilfenahme eines Notars. Im Rahmen der zuletzt genannten Testamentsform bedarf es keiner handschriftlichen Niederlegung, weder, wird das Testament beurkundet, noch, wird es in Form einer offenen Schrift an das Notariat gegeben. Vielen Erblasserin ist dieses strenge Formerfordernis allerdings nicht bewusst und es finden sich in der Praxis immer wieder Testamente, die Bezug auf andere Schriftstücke nehmen, die ihrerseits nicht handschriftlich abgefasst sind. Was passiert in einem solchen Falle mit dem Testament?

Das OLG Köln hatte sich im Oktober 2014 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein privatschriftliches Testament, welches auf den maschinenschriftlichen Entwurf einer Notarin Bezug nahm und diesen für „gewünscht“ erklärte, Wirksamkeit erlangt. In diesem Entwurf sah der Erblasser einen von ihm in der Umsetzung gewünschten Vorschlag zur späteren Vermögensaufteilung und erklärte diesen Vorschlag mit einem handgeschriebenen Schriftstück unter Bezugnahme auf den notariellen Entwurf zu seiner letztwilligen Verfügung.

Das OLG Köln stellte fest, dass das Testament nicht in der Form des § 2247 BGB, nämlich vollständig handschriftlich, errichtet sei, so dass als Rechtsfolge § 125 BGB die Nichtigkeit des Testaments anordne. Nimmt ein Erblasser Bezug auf ein nicht von ihm mit der Hand geschriebenes Schriftstück, vielmehr auf ein Schriftstück, welches mit Schreibmaschine oder Computer verfasst wurde, folgt daraus regelmäßig die Unwirksamkeit des gesamten Testaments. Eine solche Bezugnahme wäre nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen diene. In diesem Fall nämlich nutze das maschinengeschriebene Schriftstück nur zur Auslegung eines bereits formgültig – nämlich handschriftlich – erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens.

Fazit: Findet sich der Wille des Erblassers nicht wenigstens andeutungsweise in dem handschriftlich geschriebenen Dokument, ist das Testament nicht formgültig errichtet und damit unwirksam.



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