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27.11.2015

Konkludente Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

Im Rahmen der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen bietet es sich in bestimmten Konstellationen wie z.B. bei Geschiedenentestamenten, Bedürftigentestamenten oder Testamenten, an denen minderjährige Erben beteiligt sind, an, über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachzudenken. Gerade im Rahmen von privatschriftlichen Testamenten, die ohne juristische Beratung erstellt sind, findet sich häufig keine Regelung für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor Amtsannahme wegfällt oder die Amtsannahme ablehnt. Dann ist das Nachlassgericht gezwungen, das Testament auszulegen und sich die Frage zu stellen, inwieweit der Erblasser trotz fehlender ausdrücklicher Regelung zur Ersatztestamentsvollstreckung eine konkludente Anordnung getroffen hat. Mit einem dementsprechenden Fall hatte sich das OLG Schleswig am 6.7.2015 zu beschäftigen.

Das OLG Schleswig hatte ein eigenhändiges Testament zu beurteilen, in dem die schlichte Anordnung, dass die Testamentsvollstreckung erfolgen solle durch…, getroffen war. Der benannte Testamentsvollstrecker hatte die Amtsannahme abgelehnt.

Der Senat stellte zunächst fest, dass sich aus der Bestimmung, eine Testamentsvollstreckung sei angeordnet, nicht in jedem Fall gleichzeitig das Ersuchen an das Nachlassgericht ableiten lasse, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen. Einen automatischen Auffangtatbestand gibt es gesetzlich nicht. Allerdings reiche der erkennbare Wille des Erblassers, diese Testamentsvollstreckung fortdauern zu lassen, um dem Nachlassgericht die Möglichkeit der Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers zu eröffnen.

Ein dementsprechender Erblasserwille sei nach den allgemeinen Grundsätzen über die ergänzende Testamentsauslegung bereits dann anzunehmen, so der Senat, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte. Eine Rolle bei dieser Beurteilung spielten auch die Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Letztendlich heißt dies nichts anderes, als dass immer dann, wenn die Testamentsvollstreckung ein tragendes Konstrukt in der letztwilligen Verfügung darstellt, von der konkludenten Befugnis des Nachlassgerichts zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstrecker ausgegangen werden soll. Unerheblich sei es, ob der Erblasser einen Streit zwischen den Bedachten erwartet habe und deswegen die Testamentsvollstreckung anordnete.

Dennoch ist in der Praxis davor zu warnen, in den letztwilligen Verfügungen nachlässige Formulierungen zu wählen, die Auslegungspotenzial bergen. Verallgemeinern kann man diese Entscheidung nicht.


Tags: Testamentsvollstreckung,

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