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Rechtsanwältin Reichert in Nürnberg

Pfändung

Der Kuckuck ist auch ein Vogel!

Eigentlich heißt der Kuckuck »Pfandsiegel« mit Vornamen. Denn Kuckuck ist nur der umgangssprachliche Begriff für das Pfandsiegel, das durch den Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung von beweglichen Sachen und Gegenständen angebracht wird, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren.

Pfänden kann man aber auch Forderungen. Lohn, das Konto, eine Werklohnforderung, Ansprüche auf Rückzahlung aus Verträgen, usw. Es gibt hier eine breite Spielwiese, bei der es nicht selten gilt, kreativ zu sein. Was hat der Schuldner für Hobbys? Kann man darüber vielleicht auf Pfändungsmöglichkeiten schließen?

Für eine wirksame Pfändung muss man aber auch wissen, was und in welcher Höhe man pfänden kann. Eine falsch ausgebrachte Lohnpfändung, die den pfändungsfreien Betrag unberücksichtigt lässt, wird nicht erfolgreich sein können. Umgekehrt bestehen unter gewissen Voraussetzungen Möglichkeiten, die sogenannte Pfändungsfreigrenze herabsetzen zu lassen. Das wiederum muss aber bereits bei der Titulierung Ihrer Forderung berücksichtigt werden, denn hierzu bedarf es gewisser Sondervoraussetzungen im Urteil. Weil aber immer schon bei Mandatsannahme der Blick auf die Forderungsdurchsetzung nach erfolgreicher Titulierung gerichtet ist, prüfen wir schon hier die Möglichkeiten, die Ihnen den größtmöglichen Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Forderung versprechen.