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Rechtsanwältin Reichert in Nürnberg

Arrest und einstweilige Verfügung

Was ist zu tun, wenn der Schuldner sich ins Ausland absetzt?

Sie haben einen Anspruch, aber noch keinen Titel und Ihr Schuldner will sich ins Ausland absetzen? Kann man das verhindern? Oder wenigstens die wirtschaftliche Flucht verhindern?

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt die sogenannter Arrestpfändung eine Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Sie erhalten damit als Gläubiger die Möglichkeit, noch vor der eigentlichen Titulierung die Hand auf das Vermögen des Schuldners zu liegen. Es wird gepfändet, aber nicht verwertet. Eine solche Pfändung verhindert aber beispielsweise, dass der Schuldner sein Konto abräumt und das Vermögen ins Ausland schafft und damit dem Zugriff des Gläubigers entzieht.

Voraussetzung für eine solche Pfändungsmaßnahme ist ein Arrestbeschluss, der bei dem zuständigen Gericht innerhalb von Stunden erwirkt werden kann. Wenn es also wirklich mal eilig ist, weil Sie gerade zufällig von der Wohnsitzverlegung Ihres Schuldners erfahren haben, sollte eine solche Möglichkeit geprüft werden, bevor die Forderung abgeschrieben wird.

Bei der einstweiligen Verfügung geht es nicht um die Pfändung von Forderungen, sondern um eine einstweilige Regelung, wenn eine schnelle Umsetzung gefordert ist und die sogenannter Hauptsache, also das eigentliche Klageverfahren, noch nicht beendet oder noch gar nicht angefangen wurde. Das können Unterlassungsansprüche sein, aber auch Leistungsverfügungen – z.B. die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes –. Auch eine sogenannte einstweilige Verfügung ist innerhalb von Stunden zu erwirken, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie richtig umzusetzen ist dann aber ein weiterer Teil, der aufgrund der Vorläufigkeit der Regelung nach besonderen Vorschriften erfolgt. Wir helfen Ihnen, erforderlichenfalls eine schnelle Lösung für ihr Problem zu finden und rechtssicher umzusetzen.