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Rechtsanwältin Reichert in Nürnberg

Mietverträge

Bei Fragen zu einem Mietvertrag, am besten zum Fachanwalt

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Bei Fragen zu Mietverträgen stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zur Seite

Tel: 0911. 37 66 94 4

Sie wollen einen Mietvertrag neu abschließen?

Dann ist zunächst einmal der Blickwinkel festzulegen; sind Sie Mieter, kommt es Ihnen vielleicht darauf an, den Vertrag zu verstehen und Rechtssicherheit darüber zu erlangen, was Sie hiernach im einzelnen schulden. Als Vermieter werden Sie daran interessiert sein, den Vertrag nach der aktuellen Rechtsprechung so sicher wie möglich zu gestalten. Denn die Rechtsprechung des BGH war gerade im Wohnraummietrecht in den letzten Jahren für einige Überraschungen gut. »Schönheitsreparaturklausel gekippt«, » Quotenabgeltungsklausel unwirksam«, »BGH senkt Anforderung an Nebenkostenabrechnungen« und »BGH regelt Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu« sind nur einige der Schlagzeilen, die in den letzten Jahren zu lesen waren. Dabei sind stets auch Auswirkungen auf das Gewerberaummietrecht zu spüren, denn der BGH hat immer wieder deutlich gemacht, dass er die Rechtsprechung des Wohnraumsenats zu einigen grundsätzlichen Fragestellungen auch auf das Gewerberaummietrecht überträgt.

Sie haben Probleme während des laufenden Mietverhältnisses?

Dann gilt es hier die Möglichkeiten aufzuzeigen, darauf zu reagieren. Abmahnung, Kündigung und Zustimmung zu Mieterhöhungsverlangen? Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen? Wie reagiere ich als Vermieter/Mieter darauf? Welche Möglichkeiten habe ich und was sind die Konsequenzen? Muss ich die Mieterhöhung akzeptieren, bzw. darf ich sie fordern? Wir ordnen das Konfliktpotenzial erst einmal ein und zeigen Ihnen dann auf, welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen.

Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft und wollen diese vermieten?

Sie sind selbst Mieter einer Eigentumswohnung und treffen auf typische Problemstellungen innerhalb einer WEG? Die Vermietung von Eigentumswohnungen ist in vielerlei Hinsicht besonders. Ein kritischer Beitrag in einer Fachzeitschrift bezeichnete jüngst den Vermieter einer Eigentumswohnung als »Vermieter 2. Klasse«. Nicht ohne Grund. Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, dass sie bei der Vertragsgestaltung mit einem Mieter Besonderheiten berücksichtigen müssen, die es im normalen Mietrecht so nicht gibt. Zu nennen ist hier beispielsweise das Problemfeld rund um die Betriebskosten. Will ich als Vermieter die mir von dem WEG-Verwalter in Rechnung gestellten umlagefähigen Kosten an meinen Mieter durchreichen, muss ich dabei darauf achten, dass der Kostenverteilungsschlüssel, der innerhalb der WEG vereinbart wurde, mietvertraglich auch im Verhältnis zu meinem Mieter gilt. Will ich – weil ich es muss – meinem Mieter das Aufstellen einer Parabolantenne verbieten, muss ich es vertraglich vereinbaren. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenslage kann sonst ein Spannungsfeld entstehen, dass sich nicht lösen lässt. Ich bin dann vielleicht meinem Mieter gegenüber verpflichtet, etwas zu dulden, was ich im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft aber gar nicht dulden darf.