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09.06.2014

Genehmigung zur Hundehaltung schließt Schadenersatzanspruch des Vermieters für verkratzten Parkett aus

In den meisten Mietverträgen wird die Tierhaltung in der Mietwohnung von einer Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Gerade bei größeren Tieren kann die Hundehaltung ohne die entsprechende Genehmigung sogar einen Kündigungsgrund darstellen. Daher ist es dem Mieter stets anzuraten, vor der Anschaffung eines Tieres den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Das Amtsgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter nach Auszug des Mieters einen Schadensersatzanspruch geltend machte, weil der Parkett durch die Krallen des Hundes verkratzt war. Das Gericht entschied jedoch mit Urteil vom 20.12.2013, Aktenzeichen: 162 C 939/13, dass in dem Fall, als die Schäden vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst sind, ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht besteht. Hatte sich der Vermieter noch auf die Klausel im Mietvertrag berufen, wonach der Mieter uneingeschränkt für alle Schäden aus einer Tierhaltung hafte, so stellte das Gericht klar, dass angesichts der Tatsache, dass der Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt hatte nur solche Gebrauchsspuren einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nach sich ziehen, die aus einer nicht artgerechten Unterhaltung resultieren. Normale Kratzspuren, die ein Hund üblicherweise auf dem Parkettboden hinterlässt, werden vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschädigungen am Parkett auf eine nicht artgerechte Fortbewegung des Tieres zurückzuführen seien, sah das Gericht nicht. Dies hätte zum Beispiel der Fall sein können, wenn an bestimmten Stellen durch Scharren tiefe Kratzer vorhanden gewesen wären oder wenn durch Springen und plötzliches Abstoppen Schäden aufgetreten wären.

Nach Ansicht des Amtsgerichts war die im Mietvertrag enthaltene Haftungsklausel zudem unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt habe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Klausel habe der Mieter nämlich auch dann haften sollen, wenn der Schaden im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.


Tags: Genehmigung des Vermieters, Mietvertrag, Parkett, Schadenersatz, Tierhaltung,

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