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11.06.2014

Zuständigkeit des WEG-Gerichts für Streit der Miteigentümer einer Doppelstockgarage

Doppelstockgarage bieten in modernen Tiefgaragen eine Möglichkeit, Platzprobleme zu lösen. Ihre eigentumsrechtliche Zuordnung ist meist schwierig. Häufig stehen sie im Hochzeits Sondereigentum mehrerer Personen. Die Nutzung des einzelnen Stellplatzes wird dann häufig gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB geregelt. Denkbar ist aber auch eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.

Der BGH hatte jetzt über eine Rechtsbeschwerde zu entscheiden, in der es zum Streit über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kam. Mit Beschluss vom 20.02.2014 – V ZB 116/13 – entschied der BGH, dass Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und die Beklagten sind Miteigentümer des Sondereigentums an einem Doppelparker in einer WEG-Anlage. Die Beklagten nutzen den oberen Stellplatz, die Klägerin den unteren, wollen aber eine monatlich wechselnde Benutzungsregelung hinsichtlich der beiden Stellplätze erreichen. Der auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Klage hat das Amtsgericht stattgegeben. Das LG Wiesbaden hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil das für WEG-Sachen zuständige zentrale Berufungsgericht LG Frankfurt/Main zuständig gewesen wäre. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde an den BGH.

Der BGH entschied, dass der Rechtsstreit an das LG Wiesbaden zurückzuverweisen sei, das die Berufung an das LG Frankfurt/Main zu verweisen hat. Zwar seien die internen Rechtsbeziehungen von Bruchteilssondereigentümern grundsätzlich keine WEG-Sachen, weil die Bruchteilseigentümer weder eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, noch deren Binnenbeziehungen Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer sind. Eine Ausnahme stellen jedoch die internen Beziehungen von Bruchteilseigentümern von Doppelstockgaragen dar. Hier komme zwar eine Zuweisung fester Stellplätze an die Miteigentümer auf der Grundlage von Sondernutzungsrechten nicht in Betracht, weil solche nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen können. Es bedürfe vielmehr einer internen Benutzungsregelung zwischen den Bruchteilseigentümern, entweder nach § 745 Abs. 1 BGB, aber auch als Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG, weil auch insoweit ein noch ausreichender Gemeinschaftsbezug bestehe. Für die Einordnung des Rechtsstreits als WEG-Sache sei es unerheblich, ob eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG oder nur intern nach § 745 Abs. 2 BGB besteht. Der BGH entschied daher, dass wegen der bisher ungeklärten Zuständigkeitsfrage hier ausnahmsweise die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden durfte, sondern auf Antrag fristwahrend an das zuständige LG Frankfurt/Main entsprechend § 281 ZPO hätte verwiesen werden müssen. Dies hat das Berufungsgericht auf Antrag nachzuholen.

Nachdem die Zuständigkeitsfrage nun höchstrichterlich geklärt ist, können künftig Berufungen nicht mehr beim unzuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden.


Tags: Doppelstockgarage, Verbandsstreitigkeit, Zuständigkeit nach § 43 WEG,

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