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23.01.2014

Zur Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, § 1aAbs. 1Satz 1 BetrAVG. Das BAG hatte zu entscheiden, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Das BAG hat mit Urteil vom 21.1.2014, Aktenzeichen: 3 AZR 807/11, entschieden, dass eine solche Hinweispflicht nicht besteht.

Eine Aufklärungspflicht folgt weder aus § 1a BetrAVG noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Unterbleibt ein Hinweis und macht der Arbeitnehmer deshalb keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend, so kann er daher mangels Pflichtverletzung vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen.

Der Fall hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger war Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz wegen pflichtwidriger Unterlassung eines Hinweises auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a BetrAVG. Bei entsprechender Kenntnis von diesem Anspruch hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 Euro hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wurde dabei auf eine Hinweispflicht des Arbeitgebers gestützt. Eine solche Hinweis –  und Aufklärungspflicht kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, § 242 BGB. Diese dürfen jedoch nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über gesetzlichen Möglichkeiten zu unterrichten. Besondere Hinweis – und Fürsorgepflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.

Mangels Aufklärungspflicht des Arbeitgebers war dieser im konkreten Fall nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergab sich weder unmittelbar aus § 1a BetrAVG noch aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht. Daher fehlte es im Streitfall an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.


Tags: Arbeitgeber, Entgeltumwandlung, Hinweispflicht, Schadenersatz,

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