Telefon: 0911. 37 66 94 4
25.03.2014

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Klägerin und verlangen von deren Sohn nach Widerruf der zu Grunde liegenden Schenkung die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks. 

→ mehr