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06.11.2013

Schmerzensgeldanspruch wegen „Mobbings“ verwirkt nach zwei Jahren

Unternimmt der Arbeitnehmer auf ein Mobbing am Arbeitsplatz nichts, macht er insbesondere gegen den Arbeitgeber keine Anspüche geltend, so ist ein hierauf gestützer Schmerzensgeldanspruch verwirkt. Der Arbeitgeber muss nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Anspruchsgeltendmachung rechnen. So entschied das LAG Nürnberg in einem Urteil vom 28.10.2013, Az.: 5 Sa 525/11.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erhob Ende Dezember 2012 Klage auf Zahlung wegen Schmerzensgeld. Bereits seit Juli 2006 fühlte sich der Mann von seinem Vorgesetzten gemobbt. Dies habe dazu geführt, dass er im Jahr 2007 für 52 Tage, im Jahr 2008 für 216 Tage und im Jahr 2009 bis August durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Als Folge dessen wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt  Das Arbeitsgericht Nürnberg konnte ein Mobbing nicht erkennen und wies die Klage ab. Auch das LAG Nürnberg lehnte eine Schmerzensgeldanspruch ab. Dieser war verwirkt, so die Richter.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment).

So habe der Kläger – nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts – die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs etwa zwei Jahre nach dem letzten behaupteten Mobbing die Interessen des Arbeitgebers in gegen Treu und Glauben verstoßender Weise missachtet. Der Arbeitgeber hatte mit einer Inanspruchnahme nicht mehr rechnen müssen.

Ein anders Ergebnis würde zudem auch zu Wertungswidersprüchen führen. Denn beruhen die Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche wegen Mobbings auf Benachteiligungsmerkmale im Sinne des § 1 AGG, so müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Besteht jedoch kein Bezug zu den Merkmalen des § 1 AGG, wäre es widersprüchlich ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen als maßgeblich anzusehen.


Tags: Mobbing, Schmerzensgeld, Verwirkung,

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