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06.11.2013

Schmerzensgeldanspruch wegen „Mobbings“ verwirkt nach zwei Jahren

Unternimmt der Arbeitnehmer auf ein Mobbing am Arbeitsplatz nichts, macht er insbesondere gegen den Arbeitgeber keine Anspüche geltend, so ist ein hierauf gestützer Schmerzensgeldanspruch verwirkt. Der Arbeitgeber muss nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Anspruchsgeltendmachung rechnen. So entschied das LAG Nürnberg in einem Urteil vom 28.10.2013, Az.: 5 Sa 525/11.

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