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20.07.2016

Grundstücksschenkung unter Wohnrechtsvorbehalt - läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB?

Wird im Wege vorweggenommener Erbfolge geschenkt, findet sich in der Praxis häufig der Vorbehalt eines Nießbrauchs zu Gunsten des Schenkers oder eben auch eines Wohnrechts. Währenddessen bezüglich des Nießbrauchs entschieden ist, dass immer dann, bezieht er sich auf den geschenkten Gegenstand insgesamt, die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht anläuft mit der Folge, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche auch hieraus entstehen können, selbst wenn die Schenkung formal 10 Jahre her ist, blieb die Rechtsprechung die Beantwortung im Bezug auf ein Wohnrecht bis dato Urteile schuldig. Der BGH hatte sich nun am 29. 6. 2016 mit dem Fall zu beschäftigen, dass sich der Schenker ein solches Wohnrecht an Teilen eines Grundstücks/Hauses vorbehalten hat und damit die Frage zu beantworten war, inwieweit die Zehnjahresfrist trotzdem angelaufen war.

Wenngleich der BGH auch in diesem Fall den Fristbeginn in der formalen Schenkung sah, gab er in seiner Urteilsbegründung doch weitere Hinweise, was für die Beantwortung der Frage um den Fristbeginn im Einzelfall von Relevanz sein könne. Nachdem auch hier klargestellt worden war, dass sich eine generelle Betrachtung verbiete, vielmehr jeder Fall im Einzelnen zu betrachten sei, stellte der BGH im Grundsatz nochmals klar, dass es darauf an käme, ob der Wohnrechtsberechtigte aufgrund des Regelungsumfangs seiner Berechtigung faktisch noch „Herr im eigenen Hause“ sei.

Für eine solche Stellung und damit gegen den Anlauf der Zehnjahresfrist spreche einerseits der Umfang des Nutzungsrechts, faktisch also die Fläche. Andererseits könne selbst dann, wenn die Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche nicht überwiege, der Anlauf der Zehnjahresfrist gehindert sein, wenn die baulichen Gegebenheiten eine Fremdvermietung faktisch verhindern würden. Weiter spreche gegen den Anlauf der Zehnjahresfrist unter Umständen, wenn dem Wohnrechtsberechtigten entgegen der gesetzlichen Regelung gestattet sei, das Wohnrecht ganz oder teilweise zu übertragen.

Zwar ist auch mit diesem Urteil keine endgültige Festlegung auf Kriterien verbunden. Für die Praxis allerdings stellen die aufgestellten Grundsätze eine gewisse Erleichterung im Rahmen der Beurteilung solcher Fälle dar.


Tags: Pflichtteil, Wohnrecht,

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