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15.05.2014

BGH: Kosten eines Privatgutachtens zur Verantwortlichkeit für Mängel erstattungsfähig

Treten bei einer Kaufsache Mängel auf, ist oftmals weder die Ursache noch die Verantwortlichkeit sofort klar. Soll dies aufgeklärt werden, bedarf es häufig eines Sachverständigengutachtens. Wer trägt die Kosten eines solchen Gutachtens?

Am 30.04.2014 urteilte der BGH, dass Kosten eines Privatgutachtens, das zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache erstellt worden sei, erstattungsfähig sind. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der Beklagten Massivholzfertigparkett gekauft, welches er anschließend von einem Schreiner im Wohnhaus entsprechen dem mitgelieferten Verlegeanleitung verlegen ließ. Nachdem das Parkett verlegt war, wölbte es sich auf. Die Beklagte, Verkäufer des Parketts, und der Schreiner, der verlegt hatte, schoben sich die Verantwortung für die Problematik zu. Um hier eine Klärung herbeizuführen, wurde ein Privatgutachter eingeschaltet, der zu dem Ergebnis kam, dass eine ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung ursächlich sei. Bezüglich des Parkett machte der Kläger Ansprüche geltend, allerdings erhob er auch Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten.

Der Bundesgerichtshof billigte diese Kosten dem Kläger zu. Die Verpflichtung zur Übernahme resultiere aus einem verschuldensunabhängigen Anspruch gemäß § 439 II BGB auf Erstattung der Kosten.


Tags: Kauf, Mangel, Sachverständigenkosten,

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