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25.10.2013

Wohnungseingangstüren sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum

Der BGH hat mit Urteil vom  25.10.2013, Az.: V ZR 212/12, entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

Die Zuordnung bestimmter Räume und Gebäudebestandteile zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum erfolgt über das Gesetz, § 5 WEG. Unter bestimmten Umständen kann in der Teilungserklärung der Liegenschaft eine Zuordnung zum Sondereigentum erfolgen. In dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Hiergegen klagte eine Eigentümer mit dem Antrag, den Beschluss für nichtig zu erklären. Sie argumentierte, dass die Eingangstüren laut Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet worden seien und sie deshalb – zumindest was die Innenseite der Tür anbelangt – über die farbliche Gestaltung selbst entscheiden könne.

Hielt das Amtsgericht den Beschluss noch mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für nichtig, hob das Landgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BGH hat nun das landgerichtliche Urteil bestätigt und begründet dies wie folgt: Wohnungseingangstüren stünden räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Beschluss nicht; hierüber hatte der Senat deshalb nicht zu befinden.


Tags: Beschlusskompetenz, Eingangstüren, Nichtigkeit, Teilungserklärung, Zuordnung, zwingendes Gemeinschafsteigentum,

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