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25.10.2013

Wohnungseingangstüren sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum

Der BGH hat mit Urteil vom  25.10.2013, Az.: V ZR 212/12, entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

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