Telefon: 0911. 37 66 94 4
23.09.2015

Wieweit muss ein Notar die Geschäftsfähigkeit vor Beurkundung prüfen?

Bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften ist es dem Notar vor Beginn der Beurkundung vorgeschrieben, zu prüfen, inwieweit sein Gegenüber tatsächlich geschäftsfähig ist, also geistig in der Lage, das bevorstehende Geschäft vollumfänglich zu erfassen einschließlich seiner Folgen. Grundsätzlich wird vermutet, dass ein volljähriger Beteiligter immer auch geschäftsfähig ist. Insofern werden Nachforschungen nur dann für erforderlich gehalten, wenn der Notar Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten erkennt.

Den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt der Notar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. In der Praxis stellt sich aber allzu häufig die Frage, wie ein medizinisch nicht vorgebildeten Notar gerade bei komplexen und wandelbaren Krankheitsbildern alleine aus seiner juristischen Ausbildung nebst Erfahrung beurteilen können soll, ob eine Geschäftsfähigkeit gegeben ist oder nicht. Gerade bei dementiellen Erkrankungen ist ein Erkennen häufig sehr schwierig. Trotz dessen beurteilt die Rechtsprechung es als nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Notar auch bei Urkundsbeteiligten in hohem Alter zunächst auf eine normale Unterredung zurückgreift. Erst wenn sich im Rahmen dieser Unterredung Anhaltspunkte für eine Erkrankung ergeben, ist der Notar zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet.

In der Praxis wird es immer anzuraten sein, eine fachärztliche Untersuchung möglichst zeitnah zum Beurkundungstermin vorzunehmen, in der ein Mediziner die Geschäftsfähigkeit bescheinigt. Ein solches Attest kann dann auch der Urkunde beigefügt werden und dient insbesondere zur Absicherung der Vertragsschließenden oder Testierenden. Gerade dann, wenn Personen in hohem Alter sich zum Abschluss eines notariellen Vertrags oder zur Niederlegung einer notariellen Urkunde entschließen, weil Streit innerhalb der Familie droht, hilft solches Vorgehen in der Praxis häufig, Argumente gegen eine vorhandene Geschäftsfähigkeit und damit gegen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Keim zu ersticken.


Tags: Beurkundung, Geschäftsfähigkeit,

Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück