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30.08.2016

Trotz Erbschaftsreform - Anfechtung der Annahme im Zusammenhang mit § 2306 BGB bleibt möglich!

Im Jahre 2010 wurde die größte Reform des Erbrechts im BGB durchgeführt, die es bisher gab. Dennoch blieb sie kleiner als erhofft. Eine wesentliche Entschärfung haben unter anderem Regelungen des Pflichtteilsrechts, dort insbesondere § 2306 BGB, erfahren. Während früher in den seltensten Fällen klar war, ob ein pflichtteilsberechtigte Erbe ausschlagen darf, ohne seinem Pflichtteilsanspruch zu verlieren, ist die Rechtslage heute deutlich klarer: Unabhängig von Wert oder Erbquote kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seine Erbschaft ausschlagen, wenn sein Erbteil z.B. durch Einsetzung eines Nacherben, durch die Benennung eines Testamentsvollstreckers, durch Auflagen und Vermächtnisse, beschwert wird. Die Ausschlagung vernichtet in einem solchen Fall entgegen der sonst geltenden gesetzlichen Regel die Berechtigung zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht. Aufgrund der Entschärfung der Regelung war seither unklar, ob bei einem vorliegenden Irrtum noch eine Anfechtung möglich sei. Mit dieser Frage beschäftigte sich nun der BGH am 29. 6. 2016 zum Az. IV ZR 387/15.

Der BGH stellte fest, dass auch nach der Neufassung der Regelung ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen könne, nämlich dann, wenn der mit den Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Ein belasteter Erbe wisse im Regelfall gerade nicht, dass er nun nach der Neuregelung die Erbschaft ausschlagen muss, um seinem Pflichtteilsanspruch überhaupt geltend machen zu können.

Ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 I 1. Alt. kann also weiterhin darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Allerdings muss eine gewisse Wesentlichkeit in der Divergenz der Rechtsfolgen gegeben sein. Die neue Regelung habe hier keinen signifikanten Unterschied zur bisherigen Lage gebracht und schließe deswegen die Geltendmachung eines Irrtums in Form einer Anfechtung gerade nicht aus.


Tags: Anfechtung, Ausschlagung,

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