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25.03.2014

Wohnraumkündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks

Grundsätzlich läßt das Gesetz eine Kündigung des Mietverhältnisses zur wirtschaftlichen Verwertung, zum Beispiel durch Abriss, zu, § 573 BGB. An die Kündigung sind jedoch besondere Voraussetzungen geknüpft. Ein Hauseigentümer, der beispielsweise ein Wohnhaus abreißen und neu wieder aufbauen möchte, kann einem Mieter erst dann kündigen, wenn die so genannte Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt. Dies entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 21.10.2013, Aktenzeichen: 463 C 9569/13.

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