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24.02.2014

Abweichung bei der Vetragsausführung von den anerkannten Regeln der Technik nur bei ausdrücklicher Klarstellung möglich

Die Frage, wann ein Bauwerk einen Mangel hat, lässt sich meist durch einen Blick in die vertragliche Vereinbarung der Parteien beantworten. Grundsätzlich gilt: was die Vertragspartner als Beschaffenheit vereinbaren, das entspricht dem Vertragszweck.

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