Führt ein Schein-Werkvertrag zur Fiktion eines Arbeitsvertrags zwischen Entleiher und Arbeitnehmer?
Werkverträge geraten zunehmend ins Visier, weil damit teilweise Arbeitnehmerschutzrechte umgangen werden. Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelt.
→ mehrSchwarzarbeit wird nicht bezahlt!
Mit Urteil des BGH vom 10.04.2014, Aktenzeichen: VII ZR 241/13 entschied das oberste Gericht, dass ein Unternehmer auch nicht auf bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte einen Wertersatz gegen den Besteller geltend machen kann.
→ mehrAbweichung bei der Vetragsausführung von den anerkannten Regeln der Technik nur bei ausdrücklicher Klarstellung möglich
Die Frage, wann ein Bauwerk einen Mangel hat, lässt sich meist durch einen Blick in die vertragliche Vereinbarung der Parteien beantworten. Grundsätzlich gilt: was die Vertragspartner als Beschaffenheit vereinbaren, das entspricht dem Vertragszweck.
→ mehrWerk- oder Dienstvertrag? Tatsächliche Durchführung entscheidet im Zweifel über rechtliche Einordnung
Das Bundesarbeitsgericht hat erneut zur Frage der Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB (Werkvertrag) bzw. § 611 BGB (Dienstvertrag) Stellung genommen. Welches Rechtsverhältnis vorliege, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, so die Erfurter Richter.
→ mehrBloße Bereitstellung von Personal ist Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Beschränkt sich ein Unternehmen auf die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice eines anderen Unternehmens, ohne diese Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, so liegt kein Werk- oder Dienstvertrag vor, sondern ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
→ mehrBeschäftigung im Rahmen eines Scheinwerkvertrages führt zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 01.08.2013 , Az: – 2 Sa 6/13 –, dass der Fremdpersonaleinsatz bei der Daimler AG im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfolgte und nicht im Rahmen eines Werkvertrages.
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