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05.12.2013

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht

Eine für sich genommen nachvollziehbare und den Mindestanforderungen genügende Abrechnung, die Angaben zu den Gesamtkosten der Abrechnungseinheit, dem Verteilerschlüssel und dem Anteil des Mieters enthält, kann sich im Nachhinein als aus formellen Gründen unwirksam erweisen, wenn durch Einsichtnahme in die Belege offenbar wird, dass der Vermieter Vorwegabzüge oder andere Rechenschritte vorgenommen hat, die aus der Abrechnung nicht ersichtlich oder darin nicht ausreichend erläutert sind. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 22/13.

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