28.10.2013
Abschluss eines Wohnraummietvertrags auf Lebenszeit des Mieters verstößt nicht gegen § 575 BGB
Die Mietvertrags¬parteien können einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohn-raummietvertrag abschließen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 575 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 3 S 368/12, hervor.
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