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28.10.2013

Abschluss eines Wohnraummietvertrags auf Lebenszeit des Mieters verstößt nicht gegen § 575 BGB

Die Mietvertrags¬parteien können einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohn-raummietvertrag abschließen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 575 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 3 S 368/12, hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auf Lebenszeit des Mieters gegen § 575 BGB verstößt und damit wirksam ist oder nicht. § 575 BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit abzuschließen. Vor Ablauf dieser Zeit ist weder der Vermieter noch der Mieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt (BGH NJW 2007, 2177 = NZM 2007, 439 = WuM 2007, 319).

Das Landgericht Freiburg entschied, dass der Abschluss eines Mietvertrags auf Lebenszeit des Mieters nicht gegen § 575 BGB verstößt. Zwar sei ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung solle aber lediglich verhindern, dass das Wohnraummietverhältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt. Der Mieter solle daher vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.


Tags: befristster Mietvertrag, Vertrag auf Lebzeit,

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