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02.10.2013

Mietbeginn und Schriftform im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrags

Die Frage nach der Einhaltung der Schriftform ist im gewerblichen Mietverhältnis dann essenziell, wenn ein längerfristiger Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Ein solcher ist auf die gesamte beabsichtigte Vertragsdauer nur dann wirksam begründet, wenn gemäß § 550 BGB die Regelungen des Mietvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform niedergelegt sind. Dies betrifft vor allem die essenziellen Regelungen des Vertragsverhältnisses, dort insbesondere den Beginn des Mietverhältnisses.

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