09.06.2014
Mieterhöhungsverlangen: Anzuwendende Kappungsgrenze bestimmt sich nach Zugangs-zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens
Im Rahmen der Mietrechtsnovelle wurde in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung die Möglichkeit geschaffen, die in § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzlich normierter Kappungsgrenze von 20 Prozent abzusenken. Möglich wird dies durch § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit mit der Kappungsgrenzesenkungsverordnung (KappungsgrenzeVO). Die Stadt München ist ein solches Gebiet, weshalb die Kappungsgrenze dort mit Wirkung zum 15.05.2014 auf 15 Prozent gesenkt wurde.
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