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21.09.2015

Zur Wirksamkeit eines handgeschriebenen Testaments

Neben der notariellen Beurkundung kann ein Testament auch handschriftlich verfasst werden. Dabei ist allerdings zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Lesbarkeit der Niederschrift gegeben ist. Nur dann kann darin wirksam die Erbfolge geregelt werden [Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015 - 3 Wx 19/15 -].

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15.04.2015

Bezugnahme in handschriftlichem Testament auf maschinengeschriebenen Text führt regelmäßig zur Unwirksamkeit

Das Gesetz sieht 2 Möglichkeiten vor, ein Testament zu errichten: Privatschriftlich, d.h., vollständig handgeschrieben und unterschrieben, sowie unter Zuhilfenahme eines Notars. Im Rahmen der zuletzt genannten Testamentsform bedarf es keiner handschriftlichen Niederlegung, weder, wird das Testament beurkundet, noch, wird es in Form einer offenen Schrift an das Notariat gegeben. 

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