17.03.2016
BAG zur Wahrung einfacher tariflicher Ausschlussfristen durch Klageerhebung
Arbeitsverträge enthalten oft so genannte materiellrechtliche Ausschlussfristen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195 ff BGB, 3 Jahre nach ihrer Entstehung.
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