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26.02.2015

Setzen oder Putzen! Oder: Urinieren im Stehen erlaubt, Urinflecken am Boden aber nicht

Der Vermieter meinte es gut mit seinem Mieter: er ließ in der vermieteten Wohnung im Badezimmer einen besonders hochwertigen Marmorboden verlegen. Dieser Bodenbelag wurde auch im Gäste WC verlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter die Herausgabe der Kautionsbürgschaft. Der Vermieter kam dieser Aufforderung nicht nach und verlangt vielmehr unter anderem Schadenersatz wegen einer Beschädigung des Marmorbodens im Bad und Gäste WC. Der Boden sei laut Vermieter stark verschmutzt gewesen, wobei die Verschmutzung derart tiefgreifend gewesen sei, dass eine Auswechslung des Marmorbodens erforderlich geworden sei. Mit handelsüblichen Reinigungsmitteln hätten die Verunreinigungen sich nicht entfernen lassen. Den Schaden wollte der Vermieter mit dem Kautionsguthaben aufrechnen.

Das Gericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die festgestellten Beschädigungen durch einen unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind. Feststellbar waren die Beschädigungen am Marmorboden nur rings um die Toilette. Das Gericht schlussfolgerte aus dem Ort der Beschädigung, dass die festgestellte Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels entstanden sei, sondern durch herumspritzenden Urin. Darin schloss sich die Frage an, ob das Urinieren im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung darstellt. Nach Ansicht des Richters bedurfte diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung in dem Verfahren, weil selbst dann, wenn man diese Frage zugunsten des Vermieters verneinen würde, das erforderliche Verschulden des Mieters fehle. Das Gericht führt hierzu aus, dass trotz einer zunehmenden Domestizierung des Mannes das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet sei [AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 42 C 10583/14(nicht rechtskräftig)]. Männer müssten zwar mit Auseinandersetzungen mit Mitbewohnerinnen, nicht aber mit einer Verätzung des Marmorbodens rechnen. Daher bedürfe es schon eines entsprechenden Hinweises durch den Vermieter, um ein Verschulden bei männlichen Mietern anzunehmen. Da es an diesem deutlichen Hinweis im vorliegenden Fall fehlte, ging der Vermieter leer aus.

Es darf mit Spannung erwartet werden, ob das Urteil rechtskräftig wird. Man darf wohl davon ausgehen, dass es eine allgemein bekannte Tatsache ist, dass Natursteinböden, insbesondere der hier verlegte Marmor, eine empfindliche Oberfläche haben. Sie sind gerade nicht säurebeständig. Daher ist die Haltung des Richters, man hätte den Mieter erst auf die mögliche Beschädigung durch herumspritzen Urin aufmerksam machen müssen, wohl etwas lebensfremd. Wer sich die Freiheit nimmt, im Stehen zu urinieren, sollte auch den Anstand besitzen, mögliche Hinterlassenschaften neben der Toilette zu beseitigen. Wer das nicht will, soll sich setzen. Getreu dem Motto: setzen oder putzen.


Tags: Kaution, Schadenersatz, Urinieren im Stehen,

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