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16.02.2016

Privates Surfen während der Arbeitszeit kann den Arbeitsplatz kosten

Dem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ein Dienstrechner überlassen. Arbeitsvertraglich war zwischen den Parteien geregelt, dass eine private Nutzung des Internets dem Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen und während der Pausen, nicht aber während der Arbeitszeit gestattet war. Dem Arbeitgeber wurden Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer bekannt. Daraufhin wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus, ohne zuvor den Arbeitnehmer darüber informiert zu haben. Die Zustimmung des Arbeitnehmers lag also ausdrücklich nicht vor.

Aufgrund der Auswertung der festgestellten Privatnutzung kündigte der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund.

Das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - 5 Sa 657/15 - , gab dem Arbeitgeber recht. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung beiderseitiger Interessen die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dass der Arbeitgeber allerdings die für die Kündigung notwendigen Beweise durch ein heimliches Nachspionieren des Arbeitnehmers erhalten hatte, ließ in dem Verfahren die Frage aufflammen, ob die dadurch gewonnenen Daten einem Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers unterliegen würden. Von einem Beweisverwertungsverbot ist immer dann auszugehen, wenn die – zum Beispiel für den Ausspruch der Kündigung notwendigen Informationen – ohne Kenntnis des Mitarbeiters gewonnen werden und das Erlangen der Beweise unter Eingriff in den persönlichen Schutzbereich des Arbeitnehmers erfolgt.

Das LAG Berlin-Brandenburg sah das Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers vorliegend nicht. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Dem Arbeitnehmer muss darüber hinaus auch bewusst gewesen sein, dass er entgegen der vertraglichen Regelung unerlaubt während der Arbeitszeiten einer privaten Tätigkeit nachgeht. In einem solchen Fall, in dem der Arbeitnehmer die vertraglichen Regelungen gerade verletzt, ist der eigene Schutz in einer notwendigen Interessenabwägung untergeordnet einzustellen.


Tags: Darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter kontrollieren?, Kündigung wegen Surfen während der Arbeit, Privates Surfen während der Arbeitszeit,

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