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07.07.2014

Mögliche Verpflichtung des Erdgeschossmieters zum Abschließen der Hauseingangstür

Häufiges Ärgernis im Zusammenleben mehrerer Menschen innerhalb eines Hauses ist die Frage, wann in den allgemeinen Bereichen Fenster und Türen zu schließen sind und, vor allem, wer für den Verschluss der Hauseingangstür am Abend zuständig ist. Beschäftigt die Vermietergemeinschaft keinen Hausmeister, der im Rahmen abendlicher Gänge die Hauseingangstüre abschließt, fühlt sich oftmals niemand zuständig. Dieser Problematik wollte ein Vermieter entgehen, indem er in die Hausordnung verankerte, dass der Erdgeschossmieter für den Verschluss der Hauseingangstür am Abend verantwortlich sei.

In der Hausordnung unter der Überschrift „Schutz des Hauses“ oder den Erdgeschoss Mietern eines Hauses das abendliche Abschließen der Eingangstür des Hauses auferlegt. Einige Mieter verwerten sich hiergegen, da diese Zusatzverpflichtung sie unangemessen benachteilige. Das Landgericht Köln entschied am 25.07.2013, eine solche Klausel sei weder überraschend noch benachteilige sie den Mieter unangemessen. Das Abschließend sei nur mit einer solchen minimalen zeitlichen Belastung verbunden, dass es zumutbar und damit angemessen sei. Der Passus in der Hausordnung wiederum sei nicht derart ungewöhnlich, dass ein Mieter damit habe nicht rechnen müssen. Insofern könne ein Vermieter seinen Mieter hierzu wirksam verpflichten.


Tags: Hausordnung,

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