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20.11.2013

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Dritten im Gewerberaummietrecht

Mitte des Jahres 2013 wurde ein Vielzahl von Regelungen im Mietrecht verändert bzw.  in das Mietrecht eingefügt. Unter anderem nahm sich der Gesetzgeber auch der Problematik im Wohnraummietrecht, dass ohne Kenntnis die Mietsache von einem zugezogenen Dritten mitgenutzt wird und daher die Räumung alleine durch einen Räumungstitel gegen den Mieter nicht vollzogen werden kann, an. § 940a II ZPO sieht nunmehr die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes für die Räumung eines Dritten vor, von dem der Vermieter vor dem Gerichtsverfahren keine Kenntnis hatte.

Kann diese Regelung auf vergleichbare Sachverhalte im Gewerberaummietrecht Anwendung finden?

Das Kammergericht in Berlin (KG) sagt: nein. Eine entsprechende Anwendung des § 940a II ZPO oder eine Heranziehung des dortigen Rechtsgedankens verbiete sich im Gewerbemietrecht.

Gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereiches auch auf sonstige Mieträume spräche, so das KG, bereits der Wortlaut des § 940a II ZPO, der von der „Räumung von Wohnraum“ spricht. Auch aus der Gesetzessystematik ließe sich eine entsprechende Anwendung nicht herleiten, da sich die Norm unter der Überschrift „Räumung von Wohnraum“ finde. Darüber hinaus schränkten auch die Gesetzesmaterialien den Anwendungsbereich darauf ein (BT-Drs. 17/10485, 1, 2, 33 und 34), ob wohl der Gestzgeber vor Erlass der Norm diese Problemstellung aus dem Gewerberaummietrecht auch kannte. Danach handelt es sich bei § 940a II ZPO um Spezialvorschrift.


Tags: einsweiliger Rechtschutz, Räumung,

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