Telefon: 0911. 37 66 94 4
10.05.2016

Kann eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Unterbringung von Asylbewerbern verbieten?

Eine viel diskutierte Frage ist, ob eine Eigentümergemeinschaft eine bestimmte Nutzung der Wohnanlage per Beschluss vorgeben kann. Ausgeurteilt wurden bereits das Nichtraucherhaus, das Verbot der Tierhaltung und das kinderlose Haus. In dem zugrunde liegenden Fall wehrten sich die Eigentümer dagegen, dass ein Miteigentümer eine knapp 100 m² große Wohnung an Asylbewerber vermietet hatte. Es kam zu mehreren Polizeieinsätzen; die Eigentümer fühlten sich durch Lärm und Gerüche belästigt und waren der Meinung, durch die Einweisung von 8 Asylbewerbern in die Wohnung liege eine Überbelegung vor, die zu einer erhöhten Abnutzung des Gemeinschaftseigentums führe. Zudem sei zu erwarten, dass angesichts der Tatsache, dass es sich um Asylbewerber handele, mit einem häufigen Wechsel der Personen und dadurch bedingt ebenfalls zu einer erhöhten Abnutzung des Gemeinschaftseigentums kommen würde. Die Beeinträchtigung nach § 14 WEG sei daher so erheblich, dass sie nicht hinnehmbar sei.

Das AG Laufen erteilte dieser Auffassung eine Absage und hob den Beschluss der WEG auf (AG Laufen, Urteil vom 4.2.2016, Aktenzeichen: 2 C 565/15). Das beschlossene Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern sei unwirksam. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch zu verneinen war, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins hervorgerufen haben können, lassen sich daraus keine allgemeine Regelung ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesem können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen.

Das Gericht verwies die Gemeinschaft außerdem auf die Möglichkeit, im Fall konkreter Beeinträchtigungen durch die Asylbewerber mit einer Unterlassungsklage gegen die jeweiligen Störer vorzugeben. Ein generelles Verbot der Unterbringung von Asylbewerbern lasse sich allerdings nicht rechtfertigen.


Tags: Asylbewerber, Becshluss, Eigentumswohnung, Störung,

Warning: Undefined array key "HTTP_REFERER" in /homepages/28/d627705990/htdocs/kanzlei-reichert.de/inc/classes/class.News.php on line 755
← zurück