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02.02.2015

Indiziert eine festgestellte krankhafte (geistige) Störung automatisch die Testierunfähigkeit?

Das OLG München sagt: Nein! [Beschluss vom 31.10.2014, Az.:  34 Wx 293/14]

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Erblasser im März 2009 ein notarielles Testament errichtet. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits medizinische Gutachten vor, die die Geschäftsfähigkeit des Erblassers aufgrund geistiger Erkrankungen zumindest teilweise infrage stellten. Ein anderes Gutachten stellt erst kurz vor Errichtung des Testaments fest, dass der Erblasser – trotz der festgestellten krankhaften Störung – testierfähig sei.

Das OLG München entschied, dass nicht jede schwer wiegende geistige Erkrankung automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Erforderlich sei vielmehr, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung des Testaments beeinträchtigt hätten. Nur dann, wenn dies zweifelsfrei feststeht, könne von der geistigen Erkrankung auf eine fehlende Testierfähigkeit geschlossen werden. Einen Automatismus, der besagt, dass krankhafte Vorstellungen und Empfindungen die Fähigkeit, einen Willensentschluss zu fassen, negativ beeinflussen, gäbe es nicht. Auch eine Betreuung berühre grundsätzlich nicht die Testierfähigkeit des Betreuten. Vielmehr sei es erforderlich, dass begründete und konkretisierte Zweifel bestehen, dass die freie Willensentschließung durch die krankhafte Störung eingeschränkt sei. Diese Zweifel können auf fachärztliche Gutachten oder Urteile gestützt werden.


Tags: Geisteskrankheit, krankhafte Störung, Testierfähigkeit,

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