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27.05.2015

Gewalttätiger Mieter-Vermieter darf kündigen!

Die Fälle, in denen Gewalt gegen die Mietsache oder gegen Mitbewohner stattfindet, nehmen in der anwaltlichen Praxis zu. Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein gewalttätiger Angriff auf einen Mitbewohner eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Es stellte fest, dass eine solche Vorgehensweise den Hausfrieden so sehr störe, dass der Vermieter berechtigt sei, die außerordentliche Kündigung auszusprechen

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mitmieter seinen Nachbarn durch einen plötzlichen Angriff, bei der er ihn würgte und schlug, so verletzt, dass dieser Schürfwunden und Verletzungen im Gesicht sowie am Oberkörper davontrug. Auch eine Person, die dem Angegriffenen zu Hilfe kommen wollte, holte der Mitmieter von den Füßen, so dass diese Person die letzten Stufen der Treppe hinunterstürzte. In dem anschließenden Handgemenge verletzte sich der Angreifer selbst. Letztendlich mussten die Beteiligten stationär behandelt werden.

In einem solchen – zugegebenermaßen krassen – Fall ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Der Vermieter ist also berechtigt, wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Selbst wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, sei hier auch zum Schutz der übrigen Mitmieter eine außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt.


Tags: Gewalt, Kündigung, Miete,

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