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20.11.2015

Fälligkeit einer Werklohnforderung bei Schlussrechnung durch den Auftraggeber

Der Beginn der Frist für die Verjährung kann auch durch eine Abschlussrechnung des Auftraggebers in Gang gesetzt werden, wenn der Auftragnehmer keine prüffähige Schlussrechnung einreicht, der Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat und nach Verstreichen lassen die Berechnung der Schlussforderung schließlich selbst vorgenommen hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Fälligkeit der Werklohnforderung auch als Schlussrechnung gekennzeichnet wird und für den Auftragnehmer prüfbar ist.

Was war passiert? Üblicherweise erstellt doch der Auftragnehmer die Schlussrechnung? Warum also soll eine Schlussrechnung des Auftraggebers für die Verjährungsfrist maßgeblich sein?

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag. Der Auftragnehmer stellte regelmäßige Abschlagrechnungen, die der Auftraggeber auch bezahlte. Die Erstellung der Schlussrechnung blieb jedoch aus. Die Parteien hatten die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 14 Nr. 4 VOB/B  kann der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber nach entsprechender Fristsetzung eine prüfbare Rechnung nicht einreicht, diese auf Kosten des Auftraggebers selbst aufstellen. Die Vorschrift hat den Sinn, eine zügige Abrechnung von Bauvorhaben zu erreichen und den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung in Gang zu setzen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 6739/10, hatte der Auftraggeber genau das getan, die sich nach der Abrechnung ergebende Rechnungssumme allerdings nicht bezahlt. Die Werklohnklage des Auftragnehmers wurde dann allerdings verspätet eingereicht und – nachdem der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erhoben hatte – genau deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.06.2013 – 13 U 594/12-. Es führte nochmals aus, unter welchen Voraussetzungen eine solche Abrechnung durch den Auftraggeber zulässig ist, welche Anforderungen hieran zu stellen sind und dass eben eine solche Abschlussrechnung die Verjährungsfristen in Gang setzt.

Handwerker sollten sich daher mit der Erstellung der Schlussrechnung nicht allzu viel Zeit lassen, wenn sie ebenfalls die VOB/B vereinbart haben. Die Vorschrift des § 14 Nr. 4 VOB/B ist ein scharfes Schwert, das – macht der Auftraggeber hiervon Gebrauch – beim Auftragnehmer unverzügliches Handeln erfordert.


Tags: Fälligkeit, Werklohnforderung,

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