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02.10.2013

Das Ende der Parabolantenne?

Sowohl in Wohnungseigentümergemeinschaften als auch im Mietrecht ist häufiger Streitpunkt, dass ausländische Wohnungsnutzer ihr Informationsbedürfnis in Muttersprache und aus dem Heimatland nicht über den normalen Breitbandkabelanschluss befriedigen können. Neben besonderen käuflich zu erwerbenden Zusatzfeatures hat nun das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Streits von Wohnungseigentümern das Internetfernsehen ins Spiel gebracht.

In dem zu entscheidenden Falle setzten sich Wohnungseigentümer gegen eine Parabolantenne zur Wehr, die ein Wohnungseigentümer mit türkischem Migrationshintergrund angebracht hatte, obwohl für die Anlage ein Verbot der Installation von Parabolantennen in der Teilungserklärung vorgesehen war. Das Anwesen verfügt über einen Breitbandkabelanschluss, über den auch türkische Programme für einen Zusatzpreis von 6,95 € pro Monat empfangen werden konnten; über Buchung eines Premiumpakets wären über die zwölft  Programme hinaus noch weitere Sender für 22,50 € pro Monat zu empfangen gewesen. Darüber hinaus verfügte die Wohnanlage über einen DSL-Anschluss für Internet und der Wohnungseigentümer über ein ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutztes Laptop.

Das Landgericht Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, dass die Befestigung einer Parabolantenne eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG darstellt. Insofern obliegt grundsätzlich die Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme allen von ihr betroffenen Miteigentümern. Im Rahmen einer Einzelfall- und Interessenabwägung  müsse entschieden werden, inwieweit die Anbringung einer Parabolantenne trotz Verbotes in der Teilungserklärung unzulässig sei.

Aufgrund des bestehenden technischen Standards sei es für den Wohnungseigentümer mit Migrationshintergrund jederzeit möglich, über einen Kabelanschluss den Empfang einer ausreichenden Anzahl von Programmen, welche dem Informationsbedürfnis des ausländischen Wohnungseigentümers genüge tut, sicherzustellen. Die Kosten seien hierfür nicht so hoch, dass dies für ihn unzumutbar wäre. Hinzu komme, dass der Wohnungseigentümer die Möglichkeit habe, über einen Internetanschluss Fernsehprogramme des Heimatlandes zu empfangen. Aufgrund des vorhandenen Breitband-DSL-Anschlusses wäre ein solcher Empfang sogar kostenfrei möglich. Selbst dann, wenn lediglich ein Computer für die ausschließlich berufliche Nutzung vorhanden sei, sei es dem Wohnungseigentümer zusätzlich zumutbar, aufgrund der geringen Anschaffungskosten für einen internetfähigen Computer einen solchen auch für den Privatbereich zu erwerben.


Tags: Digitalfernsehen, Mietvertrag, Parabolantenne, Wohnungseigentum,

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