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15.12.2014

Brand in der Eigentumswohnung: keine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Übernahme der Unterbringungskosten

Es passiert nicht oft, aber es passiert: ein Wohnungseigentümer erleidet einen Schaden an seinem Sondereigentum. Die Frage die sich dann anschließt lautet: wer kommt für den Schaden auf? Im zugrundeliegenden Fall gab es einen Brand am Dachstuhl der Eigentumswohnanlage. Die Feuerwehr löschte den Brand, das Löschwasser suchte sich seinen Weg und machte die darunter liegende Eigentumswohnung unbewohbar. Der be-troffene Eigentümer mußte anderweitig untergebracht werden.

Die Gemeinschaft beschloss in einer nachfolgenden Versammlung, dass die urch die Un-terbringung entstandenen Kosten as der Rücklage finanziert werden. Dieser Beschluss wurde erfolgreich angefochten.

Das AG Kassel hob den Beschluss daraufhin auf, weil er nicht ordningsgemäßer Verwaltung etsprach (Urteil vom vom 23.05.2012 – 800 C 4844/11 –). Eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten habe nämlich nicht bestanden. Diese bestehe nur bei Schadenseintritt aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen durchgeführter In-standsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum.

Daher hätte sich im konkreten Fall eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten nach Ansicht des Amtsgerichts nur bestanden, wenn der Wasserschaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung beruhte oder wenn die Unterbringungskosten durch eine Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum verursacht wurden. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei nach § 14 Nr. 4 WEG der Schaden zu ersetzen, der aufgrund von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entsteht. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum betroffen gewesen.


Tags: Aufopferungsanspruch, Schaden am Sondereigentum,

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