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10.02.2016

Betriebskostenabrechnung - das immer wieder leidige Thema für Vermieter!

Jeder, der Wohn- und Gewerberaum vermietet, sieht sich jedes Jahr aufs Neue konfrontiert mit der Fragestellung, wie Betriebskosten abzurechnen sind. Eine Unzahl von Einzelfallurteilen und sich widersprechenden Rechtsprechungsansätzen macht dem Vermieter das Leben insoweit schwer. Bislang sei es jedoch die Rechtsprechung vor allem zum Mieterschutz eher „eng“ und stellte hohe Anforderungen an die Darstellung und Nachprüfbarkeit der Abrechnung. Der BGH hat dies nun mit Urteil vom 20.1.2016 zu Gunsten des Vermieters etwas relativiert.

Konkret hatte der BGH über die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Abrechnung zu entscheiden, aus der die Rechenschritte für die Ermittlung der Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr bei Umlage auf mehrere Gebäude nicht ersichtlich waren. Bislang war die Linie des Bundesgerichtshofs, dass in einem solchen Fall die Abrechnung formell unwirksam sei. Nun änderte der BGH seine Ansicht zu Gunsten weniger Aufwandes für den Vermieter und mehr Übersichtlichkeit für den Mieter.

Der Senat betonte, dass an die Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der zu betreibende Aufwand für den Vermieter sie vertretbar sein und sich insoweit in Grenzen halten. Daraus resultieren dann nahezu zwangsläufig eine größere Übersichtlichkeit für den Mieter, da die Abrechnung dann nicht mit Details überfrachtet sei; dies müsse auch das Interesse des Mieters sein.


Tags: Betriebskosten,

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