Frau Rechtsanwältin Antje Reichert ist Fachanwältin für Miet – und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsberatung erfolgt aber auch im Arbeitsrecht, privaten Baurecht und allgemeinem Zivilrecht. Die Fallbearbeitung erfolgt sowohl außergerichtlich, als auch durch Prozessvertretung. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung verfügt die Kanzlei über eine langjährige Erfahrung und ein motiviertes Team, das eine abschließende Bearbeitung Ihres Falles garantiert.
Durch die Bürogemeinschaft mit Frau Rechtsanwältin Stefanie Scheuber wird auch der gesamte Bereich des Erbrechts kompetent mit abgedeckt.
Mietverträge, Immobilienkaufverträge, und Teilungserklärungen sind für juristische Laien oft unverständlich formuliert. Wenn es darum geht, finanzielle Risiken abzuschätzen, gestaltend einzugreifen oder einen bereits eingetretenen Schaden zu minimieren, sind wir die richtige Adresse. Eine langjährige Erfahrung sowohl im Miet- als auch Wohnungseigentumsrecht garantiert auch dort eine kompetente Beratung, wo die Rechtsgebiete ineinandergreifen.
Arbeitsrechtlich Mandatsbetreuung reduziert sich nicht auf die Führung von Kündigungsschutzverfahren. Vertragsgestaltung, vorbereitende Beratung zu Beginn eines Konflikts und das Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten hat mindestens eine genauso hohe Bedeutung, wie die prozessuale Abwicklung vor dem Arbeitsgericht. Eine Festlegung auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen besteht nicht, so dass beide Seiten der Medaille eine interessensgerechte Beratung ermöglichen. Im Bereich des Arbeitsrechts verfügt Frau Rechtsanwältin Antje Reichert über die erfolgreiche Absolvierung des theoretischen Teils des Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Privates Baurecht bildet eine Schnittmenge mit dem Wohnungseigentumsrecht. Das Fachgebiet Immobilien recht vereint die Schnittmenge von WEG-Recht, Mietrecht und Baurecht. Ohne fundierte Kenntnisse in den ersten beiden Rechtsgebieten, kann eine umfassende Fallbearbeitung im privaten Baurecht eigentlich nicht gewährleistet werden.
"Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen. Was man nicht nützt, ist eine schwere Last; Nur was der Augenblick erschafft, das kann er nützen."
Vers 682 ff. / FaustImmer wieder in der Diskussion war die Frage, inwieweit ein Mieter, dem aufgrund Zahlungsverzugs mit Mieten außerordentlich gekündigt wurde, hilfsweise verbunden mit der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, sich auch im Hinblick auf die ordentliche Kündigung auf seine Schonfristzahlung berufen kann. Hier hatte das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, hiernach das Landgericht Berlin wieder mal einen Anlauf unternommen, die Rechtsprechung des BGH zu torpedieren. Dieser hatte nämlich vor Jahren bereits entschieden, dass eine Nachzahlung von Mieten zwar die außerordentliche Kündigung unter besonderen Umständen wegfallen lässt, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. Der BGH hob Berlin erneut auf.
Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich Grundlegendes geändert: Musste man früher bei einer Beschlussanfechtung „die übrigen Eigentümer“ verklagen, ist jetzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozessgegner. Mit dieser Änderung gehören seit dem 1.12.2020 Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Soweit die Gemeinschaft für Verwaltungskosten keine abweichende Regelung getroffen hat, greift damit der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel. Als gesetzlichen Grundfall sind das die Miteigentumsanteile. Diese Änderung hat damit zur Folge, dass der klagende Anfechtungskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumindest anteilig mitfinanziert.
...→ mehrDer Kläger, Vermieter eines Einfamilienhauses, kündigte das Mietverhältnis mit den Mietern wegen wirtschaftlicher Verwertung. Er argumentierte, dass er durch das bestehende Mietverhältnis daran gehindert sei, die Immobilie zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Im vermieteten Zustand könne er maximal 1,3 Millionen Euro erzielen, während der Wert im unvermieteten Zustand bei 1,75 Millionen Euro liege. Der Kläger benötige den Verkaufserlös, um eine Immobilie im Ausland zu kaufen und einen Lebenstraum zu verwirklichen.
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