Kostenverteilung der Prozesskosten nach Beschlussanfechtung
Das Landgericht Rostock hatte deshalb einen Vorstoß gewagt und die Prozesskosten innerhalb der Gemeinschaft so verteilt, dass der obsiegende Kläger hieran nicht beteiligt wurde (LG Rostock, Urteil vom 16.6.2023, Az.: 1 S 109/22). Darauf war eine Diskussion in der Literatur entbrannt, ob man – gerade im Hinblick auf kleine Gemeinschaften – mit der Argumentation des LG Rostock im Nacken nicht doch zur alten Rechtslage zurückkehren könne; nach altem Recht war die Kostengrundentscheidung des Gerichts für die Gemeinschaft bindend und der obsiegende Kläger kostenmäßig nicht zu beteiligen.
Diesem Vorstoß in der Meinungsbildung hat der BGH jetzt aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19.07.2024, Az.: V ZR 139/23). Der Begriff Verwaltungskosten umfasst nach Auffassung des BGH grundsätzlich auch die Prozesskosten für ein Beschlussanfechtungsverfahren. Was unter dem Begriff Verwaltungskosten zu subsumieren ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer, die die Verwaltungskosten für die Hausverwaltung nach Einheiten verteilt, gilt aber nicht automatisch für die ebenfalls dem Oberbegriff Verwaltungskosten unterfallenden Prozesskosten. Denn der Begriff Verwaltungskosten ist in § 16 Abs. 2 WEG definiert; Verwaltungskosten werden danach – ohne abweichende Vereinbarung – nach Miteigentumsanteilen verteilt.
Der BGH stellt in der zitierten Entscheidung klar, dass Prozesskosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind. Daraus folgt zwangsläufig, dass auch der obsiegende Anfechtungskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft anteilig mitfinanziert. Dabei übersieht der BGH nicht, dass der altruistisch handele Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch diese „nachgelagerte“ Kostenverteilung stark belastet wird und dass das Argument, dass diese Kostenfolge potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten könne, nicht von der Hand zu weisen sei. Allerdings verwirft der BGH eine einschränkende Auslegung, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe habe in ihrem Abschlussbericht zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von August 2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Benachteiligung kleinerer Gemeinschaften nicht übersehen habe.
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